Zum Inhalt springen

Allgemeine geschäftsbedingungen (agb)

1 Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Gestaltungsleistungen zwischen dem Mediengestalter (ri design print & web Inh. Ribana Klauke) und dem Auftraggeber. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Allgemeine Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen enthalten.

1.2 Die hier aufgeführten Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn der Mediengestalter in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt

1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Mediengestalters gültig

2 Vertragsgegenstand, Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1 Jeder dem Mediengestalter erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten des Mediengestalters ist nicht Gegenstand des Vertrages. Er beinhaltet auch nicht die ­Prüfung der Kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten des Mediengestalters. Entsprechende Recherchen liegen in der Verantwortung des Auftraggebers.

2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z. B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Mediengestalters weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt den Mediengestalter, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.

2.4 Der Mediengestalter räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

2.6 Der Mediengestalter ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Mediengestalter, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.

2.7 Vorschläge oder Mitarbeit des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Mediengestalter, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.

3 Vergütung

3.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche ­Leistung.

3.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur ­Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

3.3 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen ­Tätigkeiten, die der Mediengestalter für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich ­etwas anderes vereinbart ist.

4 Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug

4.1 Die Vergütung ist zu 100 Prozent bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist binnen 7 Tagen ohne Abzug zahlbar. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Mediengestalter finanzielle Vorleistungen, so können ­Abschlagszahlungen in angemessener Höhe bzw. voller Höhe der Vorleistungen zu leisten sein.

4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht seitens des Mediengestalters volle Gestaltungsfreiheit.

4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Mediengestalter Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

5 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

5.1 Die angebotenen Gestaltungsarbeiten beinhalten zwei Korrektur-/Änderungsschleifen. Jede weitere wird nach Aufwand berechnet. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

5.2 Der Mediengestalter ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragser­füllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für ­Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftrag­geber verpflichtet sich, dem Mediengestalter entsprechende Vollmacht zu erteilen.

5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Mediengestalters abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Medien­gestalter im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

6 Eigentum an Entwürfen und Daten

6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.

6.2 Die Originale sind dem Mediengestalter nach ­angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich ­etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltend­machung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

6.3 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des Mediengestalters. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Heraus­gabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

6.4 Hat der Mediengestalter dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Mediengestalters geändert werden.

6.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

7 Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung

7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Medien­gestalter Korrekturmuster vorzulegen.

7.2 Die Produktionsüberwachung durch den Mediengestalter erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Mediengestalter berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entschei­dungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Mediengestalter unentgeltlich fünf einwandfreie Belegexemplare. Der Mediengestalter ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.

8 Haftung

8.1 Der Mediengestalter haftet für entstandene Schäden, z. B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc., nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet der Mediengestalter auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftrag­­gebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Mediengestalter gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung. Der Medien­gestalter tritt in diesen Fällen lediglich als Ver­mittler auf.

8.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.

8.4. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Mediengestalters.

8.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Mediengestalter geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

8.6 Bei Datenverlust durch höhere Gewalt oder Dateibeschädigungen übernimmt der Mediengestalter keine Haftung. Dies gilt auch für Quelldateien einer Website. Aktualisierungen einer bestehenden Datei kann er im Falle eines Datenverlustes ablehnen oder die Reproduktion in Absprache mit dem Auftraggeber nach Aufwand abrechnen.

8.7 Bei Fotoshootings geht der Mediengestalter davon aus, dass fotografierte Personen deren Rechte am Bild an den Auftraggeber übertragen haben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Fotos auf deren rechtlich unbedenkliche Verwendung zu prüfen. Für eventuelle Regressansprüche haftet der Auftraggeber.

9 Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrags und Vorlagen

9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Mediengestalter eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

9.3 Der Mediengestalter ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Auftragsfertigstellung möglichst genau einzuhalten. Er haftet nicht für Versäumnisse und Lieferschwierigkeiten der im Rahmen der Auftragsabwicklung vergebenen Fremdleistungen. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, können nicht zum Verzug des Mediengestalters führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden ­Rechte, wenn er dem Mediengestalter eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist ­beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an den Mediengestalter.

9.4 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Mediengestalter übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Mediengestalter von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10 Erstellung & Wartung von Internetpräsenzen

10.1 Zum Zeitpunkt der Lieferung erhält der Auftraggeber eine durch den Mediengestalter erstellte, funktionstüchtige Webseite inkl. der aktuell stabilen Version des Content-Management-Systems (CMS) und den notwendigen Plugins.

10.2 Der Mediengestalter verwendet Open-Source-Software von Drittanbietern wie z. B. den WordPress-Core als CMS und die benötigten Plugins zur Funktionserweiterung. Die ­Aktualisierung dieser Drittanbietertools erfolgt nur auf Anweisung des Kunden und berechnet sich nach dem tatsächlichen Aufwand, sofern diese Leistung nicht durch eine gesonderte Wartungsvereinbarung abgedeckt ist.

10.3 Der Mediengestalter ist ­jederzeit bemüht, dem Auftraggeber möglichst vertrauenswürdige Ressourcen zu bieten Software, Produkte oder ­Dienste, die von oder in einer Drittanbieter-Ressource bereitgestellt werden, kann er aber weder bestätigen, genehmigen noch garan­tieren oder Änderungen in der Ressource verfolgen. Er haftet demnach nicht für die Funktionalität, den Inhalt oder die Richtigkeit von Drittanbieter-Ressourcen oder für irgendwelche Verluste oder Schäden jeglicher Art, die sich aus der Nutzung, Änderung oder dem Versagen von Software, Produkten oder Diensten ergeben, die von Dritten bereitgestellt werden. Dies gilt auch nicht für durch den Mediengestalter veränderte Drittanbieter-Ressourcen.

10.4 Der Mediengestalter ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber bei Lieferung administrative Zugangsdaten zu überlassen. Er verpflichtet sich hingegen zur sorgfältigen Aufbewahrung und einer gesondert zu vereinbarenden Herausgabe nach schriftlicher Absprache,

10.5 Der Mediengestalter leistet bei Beratungstätigkeiten keinesfalls Rechtsberatung, noch ersetzt er die Notwendigkeit einer regelmäßigen rechtlichen Prüfung des gesamten Webauftrittes. Diese liegt in jedem Fall im Verantwortungsbereich des Webseitenbetreibers bzw. Domaininhabers.

11 Vertragsauflösung

11.1 Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Mediengestalter die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: bei Kündigung vor Arbeitsbeginn 20 Prozent der vereinbarten Vergütung. Darüber hinaus sind abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.

12 Schlussbestimmungen

12.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, sind Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Mediengestalters.

12.2 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so bleiben der erteilte Auftrag und die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen dennoch wirksam. Eine unwirksame Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


Stand: 12. Oktober 2022